Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schuller GmbH (Stand 01.04-2018)
§ 1:Geltungsbereich der AGB
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Schuller GmbH (Viehmarkt 10b, 92318 Neumarkt, Deutschland, nachfolgend GmbH) und Ihnen als unserem Auftraggeber. 2. Unsere AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns und Unternehmen/ gewerbliche Kunden sowie mit Privatpersonen als Verbraucher. Dies gilt nur dann nicht, wenn in den jeweiligen Klauseln eine Differenzierung vorgenommen wird. 3. Für die Verträge gelten ausschließlich unsere AGB; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen an ihn vorbehaltslos erbringen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist jeweils das vom Kunden bestellte bzw. nach seinen Wünschen erstellte Produkt mit den Merkmalen und Maßen wie sie in unserer Vertragsannahme stehen. Abbildungen auf unserer Website dienen der allgemeinen Produktinformation in rein bildlicher Darstellung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
§ 3: Angebot I Annahme I Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. 2. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar. Dieses Angebot kann die GmbH innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn die GmbH die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, durch Ausführung der Arbeiten oder die Ware übersendet. 3. Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen. 4. An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sonstige schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Vertragspartnern die nicht Privatpersonen sind, verstehen sich die Preise zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. 2. Sollte ausnahmsweise nicht Vorkasse vereinbart sein (s. § 4a AGB) ist die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen und ohne Skontoabzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ratenzahlungen, Zahlung durch Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der tatsächliche Eingang des Geldes maßgeblich. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 3. Bei Bestellung von Produkten mit unterschiedlichen Lieferzeiten erfolgt eine Teillieferung nur bei entsprechendem Kundenwunsch. Im übrigen sind Teillieferungen zulässig, und gelten als selbständige Lieferungen, außer eine Teillieferung ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. 4. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung gem. § 632a BGB in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4a. Zahlungsbedingungen bei Vorkasse
1. Bei Vereinbarung von Bezahlung durch Vorkasse, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss auf unser Konto zu überweisen. Erst nach Eingang Ihrer Zahlung, können wir den Auftrag ausführen bzw. den Auftrag an unseren Lieferanten weitergeben. 2. Unsere Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Vorauszahlung 3. Bei Bestellung von Produkten mit unterschiedlichen Lieferzeiten erfolgt eine Teillieferung nur bei entsprechendem Kundenwunsch. Im übrigen sind Teillieferungen zulässig, und gelten als selbständige Lieferungen, außer eine Teillieferung ist für den Vertragspartner nicht zumutbar.
§ 5 Leistungszeit I Nachfrist I Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Monate nach Vertragsschluss. Diese Lieferfrist kann sich, je nach Produkt, verlängern. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde seine Pflicht erfüllt hat. 2. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen. 3. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unserem, Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden (z.B. aufgrund höherer Gewalt wie insbesondere Streik, Krieg und Naturkatastrophen) sind wir für die Dauer der Hinderung von der Leistungspflicht befreit und können vom Vertrag zurücktreten.
§5a. Leistungsumfang beim Einbau von Fenstern und Türen – Wartung
Der Leistungsumfang beim Einbau von Türen und Fenster durch die Schuller GmbH umfasst deren Justierung und eine einmalige, kostenlose Nachjustierung. Darüber hinaus gehende Nachjustierungen stellen kostenpflichtige Wartungsmaßnahmen dar.
§ 6 Haftung für Mängel
1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 2. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche in fünf Jahren. 3. Die Verjährungsfrist für die Wartung maschineller und elektrotechnischer bzw. elektrischer Anlagen bzw. Teile solcher Anlagen (z.B.: Elektromotoren für Rollläden, Raffstores, Jalousien usw. - wartungsintensive Teile) beträgt gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes. 4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am letzten Tag der Montage bzw. bei Lieferung ohne Montage unmittelbar nach Lieferung der Ware, eine Abnahme der Ware durchzuführen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. 6. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens gilt § 7 AGB.
§ 7 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt selbstverständlich nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. 3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren. 4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung vor. 2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware hat er unverzüglich mitzuteilen. 3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück / Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 4. Ist der Auftraggeber Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gilt o.g. Ziff. 2. Die Kosten unserer Intervention trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. 5. Der Besteller tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Diese gilt als Vorbehaltsware. 6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 10 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Kündigungen sind auch durch E-Mail zulässig.
§ 11 Rechtswahl - Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.